Statuten

Verein Sinfoniewerkstatt

1. Name und Sitz

1.1

Unter dem Namen «Sinfoniewerkstatt» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

1.2

Der Sitz des Vereins befindet sich in Baden AG. Die Korrespondenzadresse wird vom Vorstand bestimmt.

2. Zweck

2.1

Die Sinfoniewerkstatt ist ein projektorientiertes Sinfonieorchester.

2.2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Musik und Kultur sowie die Bereicherung des kulturellen Lebens in der Region. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch die Erarbeitung und öffentliche Aufführung anspruchsvoller sinfonischer Literatur, Filmmusik, Crossover-Projekte sowie weiterer kultureller Konzertformate.

2.3

Der Verein fördert den musikalischen Austausch zwischen ambitionierten Amateurmusikerinnen und Amateurmusikern, Musikstudierenden sowie professionellen Musikerinnen und Musikern und schafft dadurch Möglichkeiten zur musikalischen Zusammenarbeit und Weiterentwicklung.

2.4

Die Veranstaltungen und kulturellen Angebote des Vereins richten sich grundsätzlich an die Allgemeinheit und stehen unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft offen. Eine Bevorzugung der Vereinsmitglieder bei der Erfüllung des Vereinszwecks findet nicht statt.

2.5

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Zwecke. Allfällige Erträge und Vereinsmittel sind ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

2.6

Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich und unwiderruflich zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens oder von Erträgen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Angemessene Entschädigungen für tatsächlich erbrachte Leistungen sowie der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen bleiben vorbehalten.

2.7

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitglieder

3.1

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen und grundsätzlich das 20. Altersjahr vollendet haben.

3.2

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3.3

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches oder elektronisches Gesuch hin durch den Vorstand.

3.4

Über die Aufnahme oder Ablehnung von Orchestermitgliedern entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der musikalischen Leitung.

3.5

Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

3.6

Die Mitgliedschaft im Verein ist unabhängig vom Zugang zu den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins. Die Vereinsmitgliedschaft vermittelt keinen Anspruch auf finanzielle Vorteile oder sonstige Leistungen, die über die statutarischen Mitgliedschaftsrechte hinausgehen.

3.7

Die Aufnahme als Mitglied begründet keinen Anspruch auf eine Mitwirkung in einem Orchesterprojekt. Über die Teilnahme an einzelnen Projekten entscheidet der Vorstand unter Einbezug der musikalischen Leitung nach den jeweiligen künstlerischen und organisatorischen Erfordernissen.

4. Mitglieder- und Projektbeiträge

4.1

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.

4.2

Für die Teilnahme an einzelnen Projekten kann der Vorstand zusätzliche Projektbeiträge festlegen. Diese Beiträge dienen insbesondere der Finanzierung der projektbezogenen Kosten, namentlich für musikalische Leitung, professionelle Musikerinnen und Musiker, Proben, Notenmaterial, Konzertorganisation und weitere Aufwendungen zur Durchführung der Projekte.

4.3

Die Projektbeiträge betragen in der Regel zwischen CHF 150 und CHF 300 pro Projekt.

4.4

In begründeten Fällen können durch den Vorstand Ausnahmen gewährt werden.

4.5

Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie weitere Personen, welche besondere Leistungen für den Verein erbringen, ganz oder teilweise von Mitglieder- und Projektbeiträgen befreien.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

5.2

Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3

Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, insbesondere wenn:

  • Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden
  • dem Vereinszweck oder den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt wird
  • andere wichtige Gründe vorliegen

5.4

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.

5.5

Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig und muss nicht begründet werden.

6. Organisation des Vereins

6.1 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • der Revisor

6.2 Vereinsversammlung

6.2.1

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

6.2.2

Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
  • Entlastung von Vorstand und Revisor
  • Wahl des Vorstandes und des Revisors
  • Behandlung von Anträgen
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins

6.2.3

Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

6.2.4

Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch.

6.2.5

Jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme.

6.2.6

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

6.2.7

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

6.2.8

Die Vereinsversammlung entscheidet insbesondere über organisatorische, finanzielle und statutarische Angelegenheiten.

6.2.9

Die künstlerische und musikalische Ausrichtung des Orchesters obliegt dem Vorstand unter Einbezug der musikalischen Leitung. Dies umfasst insbesondere Programmgestaltung, Besetzungsfragen, Dirigat, Verpflichtung von Solisten oder Konzertmeistern sowie weitere musikalische Entscheidungen.

6.2.10

Der Vorstand kann einzelne Geschäfte freiwillig der Vereinsversammlung zur Abstimmung vorlegen.

6.3 Vorstand

6.3.1

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.

6.3.2

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

6.3.3

Alle Vorstandsmitglieder verfügen über gleiches Stimmrecht.

6.3.4

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

6.3.5

Neue Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung gewählt.

6.3.6

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

6.3.7

Insbesondere obliegen ihm:

  • Organisation des Vereins
  • Finanzverwaltung und Budgetierung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung der Projektbeiträge
  • Planung und Durchführung von Projekten und Konzerten
  • Sponsoring und Öffentlichkeitsarbeit
  • Vertretung des Vereins nach aussen

6.3.8

Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder oder Arbeitsgruppen delegieren.

6.3.9

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

6.3.10

Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder.

6.3.11

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums.

6.3.12

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Er kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für bestimmte Kompetenzbereiche Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift erteilen.

6.3.13

Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen bleibt vorbehalten. Für besondere operative, fachliche oder projektbezogene Leistungen können angemessene Entschädigungen ausgerichtet werden. Diese müssen sich nach der Tätigkeit, dem erforderlichen Aufwand und den marktüblichen Ansätzen richten.

6.4 Revisor

6.4.1

Die Vereinsversammlung wählt einen Revisor.

6.4.2

Der Revisor muss nicht Mitglied des Vereins sein.

6.4.3

Der Revisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung Bericht.

7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

7.1

Das Vereinsvermögen setzt sich insbesondere zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Projektbeiträgen
  • Eintrittsgeldern aus öffentlichen Veranstaltungen
  • Sponsoringbeiträgen
  • Spenden und Schenkungen
  • Beiträgen von öffentlichen oder privaten Institutionen
  • weiteren Erträgen

7.2

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

7.3

Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.4

Die Vereinsmittel dürfen ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden. Mitgliedern und anderen Personen stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu, soweit sich ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus einer vom Verein eingegangenen vertraglichen Verpflichtung ergibt.

8. Statutenänderung und Auflösung

8.1

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.2

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

8.3

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder an andere Privatpersonen ist ausgeschlossen.

9. Geschäftsjahr

9.1

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10. Datenschutz

10.1

Der Verein bearbeitet und nutzt Personendaten seiner Mitglieder und anderer Personen ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks. Die Bearbeitung erfolgt gemäss geltendem Datenschutzrecht.

11. Inkrafttreten

11.1

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23.06.2026 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Brugg, 23.06.2026

Präsident

Pascal Suter

Musikalische Leitung

Marc Urech